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MEDIEN INTERNET und RECHT aktuell:
EuGH
, Urteil vom 02.05.2012 - Az. C-406/10
SAS Institute - Zum urheberrechtlichen Schutz von Computerprogrammen.
MIR 2012, Dok. 021
BGH
, Urteil vom 27.10.2011 - Az. I ZR 131/10
regierung-oberfranken.de - Die für die Registrierung von Domainnamen unter der Top-Level-Domain „.de“ zuständige DENIC haftet dann als Störerin, wenn sie von Dritten auf eine offenkundige, von ihrem Sachbearbeiter unschwer zu erkennende Verletzung des Namensrechts hingewiesen wird.
MIR 2012, Dok. 020
BGH
, Urteil vom 09.11.2011 - Az. I ZR 123/10
Überschrift zur Widerrufsbelehrung - Eine Widerrufsbelehrung mit dem einleitenden Satz "Verbraucher haben das folgende Widerrufsrecht" verstößt nicht gegen das Deutlichkeitsgebot gemäß § 312c Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB.
MIR 2012, Dok. 019
BVerfG
, Beschluss vom 21.03.2012 - Az. 1 BvR 2365/11
Filesharing - Die Störerhaftung des Internet-Anschlussinhabers für Urheberrechtsverletzungen durch Dritte, denen er seinen Anschluss zur Nutzung überlässt, ist eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage.
MIR 2012, Dok. 018
BGH
, Urteil vom 01.03.2012 - Az. III ZR 83/11
Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung - Eine Berufung auf die Schutzwirkung von § 14 Abs. 1 BGB-InfoV (jetzt: § 360 Abs. 3 Satz 1 BGB) setzt die Verwendung einer Widerrufsbelehrung voraus, die der Muster-Widerrufsbelehrung inhaltlich und in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht.
MIR 2012, Dok. 017
BGH
, vom 19.10.2011 - Az. I ZR 140/10
Vorschaubilder II - Zur Einwilligung in die Wiedergabe der Abbildung eines urheberrechtlich geschützten Werkes als Vorschaubild in Ergebnislisten von Bildersuchmaschinen, wenn diese Abbildungen von (auch unberechtigten) Dritten ins Internet eingestellt worden sind.
MIR 2012, Dok. 016
BGH
, Urteil vom 28.09.2011 - Az. I ZR 188/09
Landgut Borsig - Zur Berechtigung des Eigentümers einer Liegenschaft diese mit einem im allgemeinen Sprachgebrauch anerkannten (fremden) bürgerlichen Namen zu bezeichnen.
MIR 2012, Dok. 015